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   BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 55/96   

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BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 55/96 (https://dejure.org/1997,1163)
BSG, Entscheidung vom 18.09.1997 - 11 RAr 55/96 (https://dejure.org/1997,1163)
BSG, Entscheidung vom 18. September 1997 - 11 RAr 55/96 (https://dejure.org/1997,1163)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Erstattung - Rückzahlung - Krankenversicherung - Rentenversicherung - Beiträge - Bundesanstalt für Arbeit - Betriebsübernahme - Kündigung - Betriebszugehörigkeit

  • Judicialis

    AFG aF § 128 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Buchst b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld, Betriebsübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 297
  • BB 1998, 544
  • NZA-RR 1998, 423 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 55/96
    Dieses vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, das den eigentlichen Grund der Erstattungspflicht bildet und diese verfassungsrechtlich rechtfertigt (BVerfGE 81, 156, 189 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 ), soll dadurch erreicht werden, daß Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse mit älteren und langjährig beschäftigten Arbeitnehmern lösen wollen, die durch die Erstattungspflicht ausgelösten Folgekosten bei der Entscheidung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit einbeziehen und hiervon uU absehen.

    Bei der Auswahl der in den Erstattungstatbestand einbezogenen Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber das besondere Schutzbedürfnis der älteren und betriebstreuen Arbeitnehmer berücksichtigt, das mit einer erhöhten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers korrespondiert (BVerfGE 81, 156, 196 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    3.1 Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 128 AFG aF (BVerfGE 81, 156, 200 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1) entfällt die Erstattungspflicht, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine andere Sozialleistung erfüllt, bei deren Zuerkennung kein Anspruch auf Auszahlung von Alg oder Alhi bestehen würde.

  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 70.83

    Verzugszinsen - Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Gegenseitigkeitsverhältnis

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 55/96
    Damit dienten die fraglichen Zuschüsse der Förderung einer umweltverträglichen Beseitigung von bestimmten Altölen durch die Unterstützung eines leistungsfähigen Netzes von mit dieser Aufgabe betrauten Betrieben (Begründung zur Erstfassung des Altölgesetzes vom 23. Dezember 1968, BGBl I 1419 in BT-Drucks V/3075 S 4; vgl ferner BVerwG DÖV 1979, 679; NVwZ 1986, 554), nicht aber der von § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AFG aF vorausgesetzten Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit von Betrieben, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91

    Erstattung des Arbeitslosengeldes bei Wettbewerbsabrede - Wegfall der

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 55/96
    Diese Prüfung darf sich nicht darauf beschränken, ob die von der Klägerin geforderten Beträge mit dem gezahlten Alg und den darauf entfallenden Beiträgen übereinstimmen, sondern zur Bestätigung der Erstattungsforderung ist erforderlich, daß die gezahlten Leistungen - auch der Höhe nach - rechtmäßig an K zu erbringen waren (vgl BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7).
  • BAG, 25.08.1976 - 5 AZR 788/75

    Gleichbehandlung - Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz -

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 55/96
    Insbesondere muß er die beim bisherigen Betriebsinhaber zurückgelegte Betriebszugehörigkeit gegen sich gelten lassen (vgl nur BAG AP Nr. 35 zu § 613a BGB; AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit; AP Nr. 41 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BVerwG, 19.01.1979 - 7 C 1.78

    Anwendung des AbfG bei Abholung des Altöls durch ein vom abholpflichtigen

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 55/96
    Damit dienten die fraglichen Zuschüsse der Förderung einer umweltverträglichen Beseitigung von bestimmten Altölen durch die Unterstützung eines leistungsfähigen Netzes von mit dieser Aufgabe betrauten Betrieben (Begründung zur Erstfassung des Altölgesetzes vom 23. Dezember 1968, BGBl I 1419 in BT-Drucks V/3075 S 4; vgl ferner BVerwG DÖV 1979, 679; NVwZ 1986, 554), nicht aber der von § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AFG aF vorausgesetzten Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit von Betrieben, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
  • BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Beschäftigungszeit -

    Tritt der Arbeitgeber durch einen Betriebsübergang (§ 613a BGB) in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein, so sind ihm die bei dem früheren Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Beurteilung der Erstattungspflicht nach § 128 Abs. 1 AFG auch dann zuzurechnen, wenn noch der Betriebsveräußerer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat (Anschluss an BSG vom 18.9.1997 - 11 RAr 55/96 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 3).

    Der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat bei einer gleichen Konstellation (Kündigung durch den alten Arbeitgeber, Ablauf des Arbeitsverhältnisses beim neuen Arbeitgeber) bereits entschieden, dass die vor einem Betriebsübergang (§ 613a BGB) zurückgelegten Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers dem Betriebsübernehmer zuzurechnen sind, wenn dieser durch den Betriebsübergang in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten ist (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 3).

    Dabei ist nicht nur von Bedeutung, in welcher Höhe Alg bzw Beiträge gezahlt worden sind, sondern auch, ob Alg und Beiträge überhaupt und in dieser Höhe oder diesem Umfang hätten gezahlt werden müssen (vgl BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 mwN; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Diese Feststellungen reichen für eine rechtliche Überprüfung nicht aus, denn diese bezieht sich nicht nur auf die dem Arbeitslosen tatsächlich erbrachte, sondern die ihm rechtlich zustehende Leistung (BSG Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 55/96 - mit Hinweis auf BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 mwN).
  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Anhörung -

    Es ist deshalb in der Sache allein noch darüber zu entscheiden, ob die Klägerin zu Recht gemäß § 128 AFG zur Erstattung von insgesamt 7.511,24 DM (4.795,30 DM Alg, 1.795,24 DM KV-Beiträge und 920, 70 DM RV-Beiträge) herangezogen worden ist; diese Verfügung umfaßt, selbst wenn formal ein sog Grundlagenbescheid vorausgegangen ist, inhaltlich auch die Entscheidung über die Voraussetzungen der Erstattungspflicht, also auch über den Grund des Anspruchs (BSG, Urteile vom 18. September 1997 - 11 RAr 7/96 und 11 RAr 55/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zu prüfen ist nicht nur, in welcher Höhe Alg bzw Beiträge gezahlt worden sind, sondern auch, ob Alg und Beiträge überhaupt und in der Höhe gezahlt werden durften (vgl: BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 mwN; BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 55/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

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